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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Lieferbedingungen sind Vertragsinhalt, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

II. Lieferfrist

  • Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Einganges der bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung in vertraglich vereinbarter Höhe sowie mit Beibringung der vom Auftraggeber (AG) zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen.
  • Für Lieferverzögerungen, die auf unabwendbare Gewalt zurückzuführen sind oder vom AG verursacht wurden, beansprucht der Auftragnehmer (AN) eine den Umständen angemessene Nachfrist.
  • Der AG trägt alle Kosten, die beim AN entstehen, wenn der festgelegte Termin der Abnahme von Vertragsausrüstungendurch den AG verzögert wird. Diese betragen mindestens 0,5 % des Preises, des von der Abnahmeverzögerung betroffenen Teiles.

III. Preise und Zahlung

  • Die Preise entsprechen der vereinbarten Lieferbasis, sind Nettopreis zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
  • Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung.
  • Der AN ist zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 4 Monate liegen. In dem Fall gelten Preise und Umsatzsteuer in der am Tag der Übergabe gültigen Höhe.
  • Die Zahlung gilt als vollzogen, wenn der fällige Betrag unwiderruflich und zu Gunsten des AN überwiesen wurde.
  • Für Zahlungen, mit denen sich der AG in Rückstand befindet, berechnet der AN Verzugszinsen, die 2 % über dem gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen zuzüglich Umsatzsteuer soweit keine andere Zinsbelastung nachgewiesen wird.
  • Der AG ist nicht berechtigt, Aufrechnungen gegen die Ansprüche des AN vorzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des AG kann nur gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag geltend gemacht werden.

IV. Gewährleistung

  • Der AN übernimmt für den Vertragsgegenstand eine Garantie von 6 Monaten, längstens jedoch 24 Monate nach Lieferung. Die Geltendmachung von Garantieansprüchen hat unverzüglich zu erfolgen.
  • Von der Garantie ausgenommen sind Schäden aus der Bedienung des Vertragsgegenstandes entgegen den Vorschriften des AN bzw. wenn diese durch den AG eigenmächtig geändert wurden.
  • Das Recht der Geltendmachung von Ansprüchen verjährt grundsätzlich 6 Monate nach fristgemäßer Rüge.
  • Die Beseitigung des angezeigten Mangels erfolgt auf Kosten des AN. Vorraussetzung ist jedoch die Gewährung einer angemessenen Frist und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung durch den AG. Ersetzte Teile werden Eigentum des AN.
  • Während der Zeit von der Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung ist die Gewährleistungsfrist gehemmt. Für ersetzte bzw. ausgebesserte Teile beträgt die Garantie 3 Monate mind. jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Vertragsgegenstandes.
  • Minderung kann der AG nur verlangen, wenn eine gesetzliche Nachfrist durch den AN nicht eingehalten wurde bzw. die Mängelbeseitigung fehlschlägt.
  • Schadenersatzansprüche gelten nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.

V. Mitwirkungshandlungen

  • Eine Verletzung vertraglich vereinbarter Mitwirkungshandlungen durch den AG berechtigt den AN zur Berechnung einer Entschädigung, die mindestens die dem AN entstandenen Mehrkosten abdeckt.
  • Erfolgt die Nachholung der Mitwirkungshandlung durch den AN nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bei Ersatz aller dem AN durch den Rücktritt entstandene Verluste.

VI. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang auf den AG erfolgt mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes. Wird die Abnahme durch den AG verzögert, geht die Gefahr trotzdem über.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Eingang aller vertraglich vereinbarten Zahlungen Eigentum des AN. Bei laufender Rechnung werden durch den Eigentumsvorbehalt offene Saldo-Forderungen des AN gedeckt.
  • Für die Versicherung des Vertragsgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der AG auf seine Kosten zuständig; unterlässt er dies, kann der AN eine Versicherung auf Kosten des AG bewirken so das er selbst Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen kann.
  • Eine Verpfändung während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes durch den AG ist nicht statthaft. Der AG ist verpflichtet den AN von sämtlichen Verfügungen Dritter in Kenntnis zu setzen. Eventuell entstehende Kosten für die Intervention und Wiederbeschaffung trägt der AG.

VIII. Rechtsmängelfreiheit

Der AN garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist. Er übernimmt die Kosten, die zur Herstellung der Rechtsmängelfreiheit anfallen. Rechtsmängelansprüche sind unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung, der AG ist jedoch verpflichtet, sie unmittelbar nach Kenntnis anzuzeigen.

IX. Gerichtstand und anzuwendendes Recht

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner erklären sich bereit, bei Vertragsstreitigkeiten unabhängige Schlichtungsstellen einzuschalten. Gerichtsstand ist Magdeburg.